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Güterschadenhaftpflicht für Frachführer, Spediteure und Lagerhalter

Unsere FSL-Police ist nicht nur Güterschadenhaftpflicht-Versicherung, sondern beinhaltet auch die Transportversicherung für private Umzugskunden und trägt auch wesentliche Bestandteile einer Betriebshaftpflichtversicherung ohne diese allerdings überflüssig zu machen oder diese vollständig zu ersetzen.

Die Bestandteile "Transportversicherung" und "Nachtrag Treppen und Aufzüge" (so nennen wir den Deckungsteil der Betriebshaftpflicht) können optional gewählt werden. Da die Prämienberechnung in der Regel auf Basis des tatsächlich erzielten Jahresumsatzes ohne Mehrwertsteuer erfolgt, verbleiben die Einnahmen aus dem Verkauf von Transportversicherungen beim Spediteur und senken somit den tatsächlichen Aufwand zur FSL-Police. Da wir dem Spediteur keine Prämiensätze oder Festbeträge vorschreiben, ist dieser in den Verhandlungen mit seinen Kunden völlig flexibel. Das ist ein wichtiger Wettbewerbsvorteil im täglichen Kampf um Aufträge.

Der wesentliche Deckungsumfang unserer Güterschadenhaftpflicht-Versicherung im Überblick:

Die Leistung der zeichnenden Versicherer umfasst die Befriedigung von berechtigten Ansprüchen und die Abwehr unberechtigter Ansprüche, die gegen den Versicheungsnehmer erhoben werden nach:

  • dem HGB §§ 407-451h - Haftung der Frachtführer;
  • dem HGB §§ 452 - 452d - Bestimmungen über den multimodalen Transport;
  • dem HGB §§ 453 465 Haftung aus der Durchführung speditioneller Geschäfte;
  • dem HGB §§ 467 - 475h - Lagergeschäfte;
  • aus dem Warschauer Abkommen - Luftfracht;
  • dem nationalen Recht und den empfohlenen Geschäftsbedingungen der Spitzenverbände des Verkehrsgewerbes europäischer Staaten bzw. der mit dem Auftraggeber vereinbarten Beförderungsbedingungen, soweit diese keine über den gesetzlichen Rahmen (§449HGB) hinausgehenden Haftungsvereinbarungen beinhalten;
  • Aufwendungen für Schadenminderungen;
  • Beiträge zur großen Haverei;
  • Kosten für Bergung, Vernichtung oder Beseitigung von beschädigten Gütern;
  • Ersatz von Distanzfrachtanteilen;
  • Stand- und Liegegelder anderer Verkehrsunternehmen als Schadenfolge;
  • Deckung bis 40 SZR gemäß § 449 HGB;
  • Transportversicherung für private Verbraucher innerhalb FSL-Police;
  • Gewinnbeteiligungsmodell möglich.